Stand: 9. Oktober 2026. Dieser Beitrag beschreibt einen Gesetzentwurf. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, kann sich am Inhalt noch einiges ändern. Er ersetzt keine individuelle Beratung.
Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Viele Pflegebedürftige und Angehörige fragen sich jetzt: Was ändert sich – und ab wann? Die wichtigste Antwort vorweg: Beschlossen ist bisher nur ein Entwurf. Bis Bundestag und Bundesrat entschieden haben, gilt das bisherige Recht unverändert weiter.
Was der Entwurf laut Bundesgesundheitsministerium vorsieht
Das Bundesministerium für Gesundheit nennt in seiner Pressemitteilung vom 30. September 2026 unter anderem folgende Punkte:
Begutachtung und Pflegegrade
- Das Begutachtungssystem soll an die ursprünglich empfohlenen wissenschaftlichen Werte angepasst werden, damit die Pflegegrade 1 bis 3 genauer zugeordnet werden.
- Ein wissenschaftlicher Beirat soll das Begutachtungsinstrument laufend überprüfen.
- Wer bereits einen Pflegegrad hat, soll diesen behalten (Bestandsschutz).
Entlastungsbetrag
- Ab Pflegegrad 2 soll der Entlastungsbetrag durch ein Sozialraumbudget für die Unterstützung im Alltag ersetzt werden.
- Für pflegebedürftige Menschen unter 25 Jahren nennt das Ministerium dafür bis zu 300 Euro im Monat (3.600 Euro im Jahr).
Pflegegeld und Pflegesachleistungen
- Die zentralen Leistungen der häuslichen Pflege – Pflegegeld und Sachleistungen ambulanter Pflegedienste – sollen für die Pflegegrade 2 bis 5 steigen. Konkrete Beträge nennt die Pressemitteilung nicht.
Zeitplan laut Entwurf
- Oktober 2026: Eine Strukturkommission soll mit der Arbeit an weiteren grundlegenden Reformen beginnen.
- 1. Januar 2027: Der Beitragszuschlag für Kinderlose soll um 0,3 Punkte auf 0,9 Prozent steigen.
- 2028: Ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent für mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner soll starten; außerdem sollen Plätze für akute Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen.
- 2029: Eine jährliche, regelmäßige Anpassung der Leistungen soll beginnen.
Was heute gilt
Bis eine Reform in Kraft tritt, gelten die bekannten Leistungen. Laut der Broschüre „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“ des Bundesgesundheitsministeriums (Stand 07/2026) sind das zum Beispiel:
| Leistung (monatlich) | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag | bis 131 € | bis 131 € | bis 131 € | bis 131 € | bis 131 € |
Was bedeutet das für Sie?
- Nichts überstürzen: Ihre heutigen Ansprüche gelten weiter. Ein bereits zugesprochener Pflegegrad soll nach dem Entwurf erhalten bleiben.
- Ansprüche jetzt nutzen: Wer den Entlastungsbetrag bisher nicht abruft, verschenkt Geld. Nicht verbrauchte Beträge eines Jahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
- Wer Unterstützung braucht, sollte nicht warten: Leistungen der Pflegeversicherung gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung.
Wir verfolgen das Gesetzgebungsverfahren und aktualisieren diesen Beitrag, sobald es Neuigkeiten gibt.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit: Pressemitteilung „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“ (30.09.2026)
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeleistungen zum Nachschlagen (Broschüre, Stand 07/2026)
Alle Angaben wurden am 9. Oktober 2026 mit den genannten Quellen abgeglichen.