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Ratgeber

Entlastungsbetrag 2026: So nutzen Sie die 131 Euro im Monat richtig

Veröffentlicht am 22. Oktober 2026

Stand: Oktober 2026. Alle Beträge und Regeln beziehen sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.

Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu, die zu Hause gepflegt werden. Hier erfahren Sie, wofür Sie das Geld einsetzen können und was passiert, wenn Sie es nicht sofort nutzen.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

  • Bis zu 131 Euro im Monat
  • Das sind bis zu 1.572 Euro im Jahr.
  • Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den übrigen Leistungen der häuslichen Pflege gewährt.

Wofür können Sie ihn nutzen?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er dient der Erstattung von Kosten für:

  • Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege – auch für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung
  • Leistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste – bei den Pflegegraden 2 bis 5 allerdings nicht für Hilfen im Bereich Selbstversorgung (zum Beispiel Körperpflege)
  • nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – etwa Hilfe im Haushalt, Begleitung oder stundenweise Betreuung

Anerkannte Angebote in Niedersachsen

In Niedersachsen erkennt das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Angebote zur Unterstützung im Alltag an. Zugelassene ambulante Pflegedienste dürfen solche Angebote seit 2017 auch ohne gesonderte Anerkennung erbringen.

Seit dem 15. Oktober 2025 gelten in Niedersachsen außerdem ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und -helfer unter bestimmten Bedingungen als anerkannt. Laut vdek müssen sie unter anderem mindestens 16 Jahre alt sein, dürfen nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sein oder im selben Haushalt leben, brauchen eine passende Qualifikation oder Schulung und dürfen nur eine Aufwandsentschädigung von höchstens 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns verlangen.

Wie wird abgerechnet?

Grundsätzlich gilt das Erstattungsprinzip: Sie bezahlen die Leistung und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein, die bis zum verfügbaren Betrag erstattet.

Bequemer geht es mit einer Abtretungserklärung: Dann rechnet der Dienst direkt mit der Pflegekasse ab und Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.

Nicht genutzt? Das Geld verfällt nicht sofort

  • Nicht verbrauchte Beträge werden in die Folgemonate übertragen.
  • Was bis zum 31. Dezember nicht genutzt wurde, kann noch bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden.
  • Für die Übertragung ist kein gesonderter Antrag nötig.

Beispiel: Haben Sie 2026 insgesamt 600 Euro nicht abgerufen, können Sie diese Summe bis zum 30. Juni 2027 noch für anerkannte Leistungen nutzen.

Zusätzlich: Umwandlungsanspruch ab Pflegegrad 2

Unabhängig vom Entlastungsbetrag können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent ihres nicht genutzten Pflegesachleistungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Mehr dazu lesen Sie in unserem nächsten Beitrag.

Hinweis zur geplanten Pflegereform: Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Der Entwurf sieht unter anderem Änderungen beim Entlastungsbetrag vor. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf, nicht um geltendes Recht. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald sich etwas ändert.

Quellen

Alle Angaben wurden am 9. Oktober 2026 mit den genannten Quellen abgeglichen.

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